Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 97 Berufungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 159
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Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 RRechtsanwaltsvergütung: Kein Anspruch auf gesonderte Gebühr für die Vertretung im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Berufungsausschuss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- LSG NRW, 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ERVertragsarztrecht - Psychologische Psychotherapie - Nachbesetzungsverfahren bei hälftiger Zulassung - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an die Praxisfortführung - Bestimmung des Praxisortes und Fortführungswille des Bewerbers bei Praxisverlegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 9/10 B ERVertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung - Defensive Konkurrentenklage - Interessenabwägung - Vorrang des Vollzugsinteresses des Antragstellers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- SG Marburg, 07.06.2018 – S 12 KA 148/18 ERZitiert von 2
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 18.02.2026 – L 11 KA 11/23
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 – L 7 KA 23/25 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/97#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/97#abs-2 (2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/97#abs-3 (3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/97#abs-4 (4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/97#abs-5 (5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.